• MW Technics

    - arbeitet als internationale Consulting Agentur mit dem Schwerpunkt Transfer und Joint Venture zwischen Südamerika und Europa

    - fördert den direkten Austausch von Know-how, die Erschließung von Märkten und die Vermarktung von Produkten in den Partnerländern

    - unterstützt Sie bei Planung, Aufbau oder Umstrukturierung Ihrer Produktionsstätte

    - hilft Ihnen bei der Suche nach einem Partner für die Vermarktung/Veredelung Ihres Produktes

    - hilft Ihnen bei der Suche nach Produzenten/Produkten im anderen Land

    - sorgt auf Wunsch für die Überprüfung von Rechts- und Patentfragen

    - berät Sie über die Konditionen des Marktes und die Möglichkeiten der Produktion

    - berät und verhandelt für Sie/mit Ihnen in Ihrer und der Sprache Ihres potenziellen Partners

    - mailen Sie uns oder sprechen Sie direkt mit uns:

    MW TECHNICS Ltd
    Parque Petrópolis Paulista
    Al. das Sibipirunas 300
    CEP: 07600-000 Mairiporã S.P.
    BRASIL

  • Consulting vor Ort

    MW TECHNICS  LTDA

    ist angesiedelt in Brasilien, direkt im Herzen der Industriemetropole São Paulo.
    Das sorgt für kurze Wege, da 80 % der in Brasilien vertretenen Firmen entweder direkt hier produzieren oder Niederlassungen unterhalten.

    Niederlassungen oder Zweigstellen in Brasilien können durch MW Technics direkt beraten oder betreut werden, von der Reorganisation des Produktionsablaufes über die Personalplanung bis zum Marketing der Produkte.

    Nutzen Sie unsere Erfahrungen, um Ihren Betrieb in Brasilien unter den hiesigen Bedingungen zu optimieren. Lassen Sie sich direkt von uns in Ihrer Sprache beraten.

  • Personal Management

    MW TECHNICS  LTDA

    vermittelt qualifiziertes Personal für Ihre Niederlassungen oder Zweigstellen in Brasilien.

    Durch die genaue Kenntnis der Konditionen des lateinamerikanischen Marktes und des legislativen Rahmens kann MW Technics seinen Partnern Personal vermitteln, das Ihre Recourcen qualitativ verbessert.

    Nutzen Sie unsere Erfahrungen, um Ihren Betrieb in Brasilien unter den hiesigen Bedingungen zu optimieren. Lassen Sie sich direkt von uns in Ihrer Sprache beraten.

    MW Technics> vermittelt seinen Partnern zudem qualifiziertes Personal aus Brasilien, in die europäische Union um Interaktion und Informationsfluss zwischen Stammhaus und ausländischen Filialen/Zweigstellen zu ermöglichen.

    Nutzen Sie unsere Erfahrungen, um Ihr Stammhaus für die Anforderungen des lateinamerikanischen Marktes einzurichten. Lassen Sie sich von uns beraten.

  • Referenzen

    MW TECHNICS ltd.,  Leitung : Max B. R. Wolff, Ingenieur.

    Max B. R. Wolff studierte Management und arbeitete für deutsche, niederländische, schwedische, schweizer und amerikanische Firmen, sowie in Brasilien für multinationale Unternehmen als General Manager.


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    Eine Liste von Referenzen schicken wir Ihnen auf Anfrage gerne zu. Schreiben Sie bitte an info@mwtechnics.com.

  • Kontakt

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    e-mail: info@mwtechnics.com

    Fax: + 55 - 11 - 44 85 18 85
    Phone: + 55 - 11 - 44 85 10 40

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    Export nach Brasilien

    Weltweit auf dem fünften Platz, was territoriale Ausdehnung und Einwohnerzahl betrifft (8,5 Mio. km² /176 Mio.), zählt Brasilien mit einem Bruttoinlandsprodukt von US$ 498,4 Mrd. (2003) zu den größten (Nr.15) Wirtschaftsnationen der Welt. Das Importvolumen von rund US$ 48,3 Mrd. läßt darauf schliessen, daß hier noch viel Potential vorhanden ist.

    Die Bundesrepublik Deutschland ist nach den Vereinigten Staaten und Argentinien der wichtigste Handelspartner Brasiliens. Nicht zuletzt durch die massive Einwanderung von deutschen Staatsbürgern und deren aktivem Mitwirken am Aufbau der brasilianischen Nation besteht zwischen Brasilien und Deutschland traditionell eine enge Beziehung.

    Mit ca. 1.200 deutschen Niederlassungen ist Brasilien einer der größten deutschen Industriestandorte außerhalb Deutschlands.

    Bemüht, mit den großen Handelsnationen dieser Welt gleichzuziehen, ist es Brasilien allerdings noch nicht vollständig gelungen, die nicht tarifären Handelshemmnisse bezüglich Wareneinfuhren aus Ländern außerhalb des Mercosul (Brasilien, Argentinien, Paraguay, Uruguay) abzubauen.

    In den nachfolgenden Passagen sollen die wichtigsten brasilianischen Import - und Zollvorschriften kurz dargestellt und aufgezeigt werden. Der Export ins größte Land Südamerikas ist keineswegs so kompliziert, wie er gelegentlich dargestellt wird.

    Der Warentransport und die zollmäßige Importabwicklung sind in Brasilien zwei getrennte Bereiche. Die meisten Speditionen beschäftigen sog. Despachantes innerhalb des Unternehmens oder arbeiten mit auf diesem Sektor spezialisierten Unternehmen zusammen. Der Despachante ist ein staatlich geprüfter und zugelassener Zolldeklarant. Eine formelle Vollmacht, erteilt vom Importeur, autorisiert den Despachante, seinen Auftraggeber gegenüber allen Behörden zu vertreten.

    Die häufigste Ursache von Problemen beim Export nach Brasilien sind die Fehler bei der Dokumentenerstellung. Stimmen die Angaben in den Transport-Verzollungsdokumenten nicht mit der Sendung überein, wird der Vezollungsvorgang unterbrochen oder eventuell ausgesetzt. Dies bedeutet Verzögerungen, Geldbußen oder gar den Verlust der Sendung.

    Die Einfuhrerklärung (Declaração de Importação, oder kurz D.I.) darf lediglich vom Inhaber der importierenden Firma, seinem Prokuristen oder einem Despachante unterschrieben werden. In den meisten Fällen übernimmt der Letztere diese Aufgabe.

    Warenimporte nach Brasilien düo;rfen grundsätzlich nur von hierzu berechtigten Firmen vorgenommen werden. Die Erlaubnis, ausländische Waren einzuführen, erteilt die DECEX, die Außenhandelsabteilung des Ministério do Desenvolvimento, Indústria e Comércio Exterior.
    Natürliche Personen gelangen normalerweise nicht in den Besitz dieser Erlaubnis.

    Nur derart registrierte Unternehmen dürfen Devisen zur Begleichung von Handelsrechnungen im Ausland über die brasilianische Zentralbank ankaufen.

    Diese finanziellen Transaktionen werden von der Zentralbank und den Steuerbehörden streng kontrolliert. Verstöße gegen die geltenden Normen führen zur Eröffnung von Strafverfahren wegen Devisenschmuggels und können neben Geldstrafen den Verlust des Eintrags im DECEX-Register nach sich ziehen.


    Haben Sie Fragen?
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    Firmengründung in Brasilien


    Handelsvertretung  
    Franchising  
    Gewerblicher Rechtsschutz  
    und Technologietransfer
     
    Joint Ventures  
    Unternehmenskauf  
    Kartellrecht  
    Firmengründung in Brasilien  
    Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ltda)  
    Arbeitsvisum für Ausländer  
    Aktiengesellschaft  
    Einbringung und Rückführung  
    von Kapital, Gewinntransfer
     





    Mit einem Bruttoinlandsprodukt von rund US$ 447 Mrd. (2002) gehört Brasilien zu den führenden 15 Wirtschaftsmächten der Welt. Das Interesse deutscher Geschäftsleute am Land ist traditionell hoch. Die aufgeführten Informationen sollen Ihnen einen kurzen Einblick in mögliche geschäftliche Aktivitäten in Brasilien vermitteln, angefangen von einer Handelsvertretung über Joint Venture bis hin zur Gründung einer eigenen Tochtergesellschaft vor Ort.


    Handelsvertretung

    Die Errichtung einer Handelsvertretung (Representação Comercial) ist für ein ausländisches Unternehmen in der Regel die einfachste und kostengünstigste Möglichkeit, auf dem brasilianischen Markt Fuß zu fassen. Sie kann unter anderem für die Erschließung des Marktes oder für die Einführung bestimmter neuer Produkte empfehlenswert sein. Sie hat den Nachteil, dass der ausländische Exporteur keinen eigenen Rechtsstatus erwirbt und die Geschäftsbeziehungen so unter Umständen, beispielsweise durch Geschäftsaufgabe des Geschäftspartners, ein plötzliches Ende finde können. Die Einholung von Bonitätsauskünften über den künftigen Vertreter noch vor Abschluss des Vertrages ist von größter Wichtigkeit.

    Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen oder mehrere Vertreter in Brasilien unter Vertrag zu nehmen, wobei im letzteren Fall genauestens auf die Gebietsverteilung geachtet werden sollte, weil eine nachträgliche Gebietsverkleinerung bzw. Aufteilung nur gegen Zahlung nicht unerheblicher Entschädigung möglich ist. Auch besteht die Möglichkeit, einen Generalvertreter zu kontraktieren und diesem zuzubilligen, weitere Vertreter in Unterverträge zu nehmen. Schließlich besteht natürlich auch die Möglichkeit, eine eigene Tochtergesellschaft zum Zwecke des Vertriebs der eigenen Produkte zu gründen.

    Die Tätigkeit des Handelsvertreters ist zum Teil im neuen brasilianischen Zivilgesetzbuch, im Wesentlichen aber in einem Sondergesetz geregelt, das zahlreiche Regelungen zugunsten des Vertreters beinhaltet. Vertragsklauseln, die gegen diese Regeln verstoßen, sind unwirksam.

    Die Höhe der Vergütung für den Vertreter kann zwischen den Parteien frei ausgehandelt werden.

    Der Abschluss von zeitlich befristeten Verträgen ist nur einmalig möglich. Danach wandelt sich der Vertrag automatisch in einen unbefristeten um.

    Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Vertreter Anspruch auf eine Abfindung, die zwingend 1/12 der Summe beträgt, die der Vertreter während der gesamten (ohne zeitliche Begrenzung) Laufzeit seiner Tätigkeit an Vergütungen erhalten hat. Dieses Recht des Vertrages kann vertraglich nicht abbedungen werden. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung entfällt nur dann, wenn der Vertrag auf Grund groben Verschuldens des Vertreters gekündigt werden durfte.


    Franchising

    Franchise-Systeme haben in Brasilien eine starke Verbreitung gefunden, denn der Wunsch nach Selbstständigkeit ist in Brasilien generell stark ausgeprägt. Das Franchising wurde 1994 durch ein eigenständiges Gesetz geregelt, durch das nach langen Jahren der Unsicherheit eine klare Unterscheidung zu ähnlichen Vertragstypen getroffen wurde, wie zum Beispiel Technologietransfer-Verträgen und Lizenzverträgen über Marken und Patente.

    Nach dem Franchisegesetz ist der Franchisegeber verpflichtet, ein Angebotsschreiben (Circular de Oferta) zu verfassen. Dieses muss Angaben enthalten über

    seine finanzielle Situation
    seine Unbescholtenheit
    genaue Beschreibung des Franchise-Systems
    die Beziehungen zwischen Franschisnehmer und Franchisegeber, Lieferanten und Kunden
    Ein Profil des idealen Franschisenehmers
    Eine Auflistung aller Franchisenehmer, Unterfranchisenehmer und Unterfranchisegeber (einschliesslich derer, die in den letzten 12 Monaten aus dem System ausgeschieden sind)
    Die Situation des Franchisenehmers nach Ablauf des Vertrages
    Das Modell des Standard-Franchisevertrages (sowie eventuell des Standard-Vorvertrages)

    Das Angebotsschreiben muss dem Interessenten mindesten 10 Tage vor der Unterzeichnung des Vertrages bzw. vor Zahlung der Lizenzgebühr vorliegen.

    Obwohl das Gesetz keine Rechtsfolgen für den Verstoss gegen die Anforderung an das Angebotsschreiben enthält, ist die Beachtung dieser Anforderungen insbesondere für ausländische Franchisegeber wichtig, weil ohne ein dem Gesetz entsprechendes Angebotsschreiben der Vertrag beim brasilianischen Patentamt (INPI) registriert wird und ohne eine solche Registrierung wiederum keine Royalties überwiesen werden dürfen.

    Zahlreiche ausländische Franchisegeber sind in der Vergangenheit dazu übergegangen, eine Tochtergesellschaft in Brasilien zu gründen und das Franchise über diese zu vergeben.


    Gewerblicher Rechtsschutz und Technologietransfer

    Die brasilianische Verfassung gewährleistet den Schutz von industriellen Erfindungen, Neuschöpfungen, Marken, Unternehmen und Zeichen. Entsprechend können Patente (Erfindungen, Gebrauchsmuster, gewerbliche Modelle und Muster) sowie Marken, Namen, Worte, Bezeichnungen, Monogramme, Empleme, Symbole, Bilder und andere Warenzeichen geschützt werden. Das brasilianische Marken- und Patentgesetz von1997 hat die Schutzmöglichkeiten zum Teil beträchtlich erweitert. So ist bspw. die Patentierung von pharmazeutischen Produkten, lebensmitteltechnischen Verfahren und von Produkten aus gentechnischen Verfahren möglich.

    Die Anmeldung eines Patentes erfolgt beim brasilianische Patentamt (Instituto National da Propriedade Industrial – INPI). Diese Behörde erlässt auch die Ausführungsbestimmungen zum Patentgesetz. Das Registrierungsverfahren für Marken und Warenzeichen ist ähnlich dem Genehmigungsverfahren für Patente gestaltet.

    Die Schutzfrist beträgt für Erfindungspatente 20 Jahre, für Gebrauchsmuster15 Jahre, für Geschmacksmuster 25 Jahre und Marken 10 Jahre, wo letztere beliebig oft im jeweils letzten Jahr der Laufzeit verlängert werden kann.

    Verträge fúr Lizenz- und Know-how-Übertragung bedürfen ebenfalls der Genehmigung de INPI. Betroffen sind folgendeVertragsarten:

    Lizenzvertrag zur Auswertung eines Patentes
    Lizenzvertrag zur Benutzung von Marken- und Warenzeichen
    Vertrag über die Lieferung industrieller Technologie (Know-how-Vertrag)
    Franchiseverträge.

    Die Genehmigung hat unter anderem zur Konsequenz, dass Zahlungen, insbesondere Royalities, ins Ausland geleistet werden dürfen. Auch ist sie im Einzelfall Basis für die Erteilung von Visa, bspw. für Techniker im Rahmen eines Vertrages über technische und wissenschaftliche Assistenzleistungen.


    Joint Ventures

    Das eingehen eines Joint Venture mit einem brasilianischen Partner ist für Investoren eine Möglichkeit des Zugangs zum brasilianischen Markt. Statt Kapital kann in ein Joint Venture auch Know- how eingebracht werden. Da Joint-Venture nicht gesetzlich geregelt sind, ist bei der Abfassung des Vertrages úber die Zusammenarbeit grösste Aufmerksamkeit bei der Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten geboten. Joint Ventures sind fúr deutsche Unternehmen besonders dann interessant, wenn sie hochwertige Technologie oder ein marktgängiges Produkt einbringen können, während der brasilianische Partner ein landeskundiges Managemant zur Verfügung stellt. Dieses kann unter anderem die Lösung folgender Probleme erleichtern:


    Behördenverkehr, z.B. beim Umgang mit der Aussenhandelsbehörde, der Zentralbank, den Finanzbehörden etc.
    Absatz, sofern der Brasilianische Partner bereits úber eigene Vertriebswege verfügt, was in einem Flächenland wie Brasilien und bei den bestehenden Mängeln der Infrastruktur wichtig ist
    Zugang zu Finanzierungen aus öffentlichen Mitteln.

    Da bei einem Joint Venture mit brasilianischer Kapitalmehrheit der deutsche Investor von seinem Partner weitgehend abhängig ist, kommt es stärker als bei jeder anderen Form wirtschaftlicher Zusammenarbeit darauf an, einen Partner zu finden, der in jeder Hinsicht für das geplante Joint Venture geeignet ist. Die eigenen unternehmerischen Zielsetzungen sollte das Deutsche Unternehmen daher unbedingt vertraglich und vor allem auch durch die Präsenz eines zuverlässigen eigenen Mitarbeiters absichern. Eine intensive Vorprüfungsphase des Partners ist unumgäglich. Diese Phase sollte im Idealfall jedoch dazu führen, dass ein Vertauensverältnis geschaffen wird, dass künftigen Belastungen über grössere Entfernungen auf Dauer standhält.

    Das neue brasilianische Zivilgesetzbuch (in kraft getreten am 11.01.2003) sieht fúr die brasilianische GmbH (Limitada) einen starken Minderheitsschutz vor, so dass es nunmehr im Einzelfall sinnvoll sein kann, ein Joint Venture in Form einer Aktiengesellschaft zu gründen.

    Ausländische Gesellschafter einer brasilianischen Gesellschaft müssen einen Bevollmächtigten mit Wohnsitz in Brasilien zur Entgegennahme gerichtlicher Ladungen benennen. Seit Ende 2002 müssen sich darüber hinaus ausländische juristische Personen, die an einer brasilianischen Gesellschaft beteiligt sind, in das brasilianische Steuerregister für juristische Personen (CNPJ) eintragen und in diesem Zusammenhang einen Bevollmächtigten benennen, der sie gegenüber der Steuerbehörde vertritt (für natürliche Personen bestand diese Pflicht schon vorher). Es kann für beide Zwecke dieselbe Person benannt werden.


    Unternehmenskauf

    Investoren haben in der Regel die Möglichkeit, entweder eine Beteiligung an einer Gesellschaft oder aber das Unternehmen als Ganzes zu erwerben.

    Der Erwerb der Beteiligung an einer Gesellschaft erfolgt durch Vertragsschluss zwischen dem oder den bisherigen Gesellschaftern und dem Investor als zukünftiger Gesellschafter. Die Gesellschaft selbst wird in ihrem status quo nicht berührt. Im besonderen ändert sich nichts an den Aussenbeziehungen zu Dritten wie etwa Zulieferern, Kunden und Angestellten oder dem Staat.

    Wie bei Joint Venture-Vereinbarungen sollte zur Vermeidung zukünftiger Komplikationen idealerweise beim Erwerb einer Beteiligung die wichtgsten gesellschaftsrechtlichen Fragen und Abläufe zwischen den Gesellschaftern geklärt werden, bspw. Beschlussquoren, Möglichkeiten und Voraussetzungen von Kapitalerhöhungen, Ernennung und Absetzung des Geschüftsführers, Auswahl und Festsetzung der Vergütung der Leitenden Angestellten, Verkauf von Gesellschaftsanteilen, Recht auf Ausscheiden, Auszahlung im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters, Vorkaufsrecht, Eintritt von Erben usw.

    Der Kauf eines gesamten Unternehmens gestaltet sich komplexer.
    Häufig sind Investoren aber nicht an dem Unternehmen als Ganzes interessiert, sondern lediglich an einem Teil von dessen Aktivitäten. Dann werden bestimmte Bereiche oder Aktivitäten des Unternehmens (einschliesslich der Immobilien und Angestellten) übernommen, um diese weiter zu entwickeln und ein neues Unternehmen zu schaffen (mit neuer Technologie und Marketing etc.).

    In jedem Fall muss sowohl beim Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung als auch beim Erwerb eines gesamten Unternehmens (in der Regel auch bei dem zuvor erwähnten Erwerb von Teilen oder dessen Aktivitäten) nachdrücklich auf das Risiko der steuer- und arbeitsrechtlichen Rechtsnachfolge hingewiesen werden. Zunehmend spielt in der Praxis auch die Haftung für Altlasten im Umweltbereich eine Rolle. Für bestehende Verbindlichkeiten einer Gesellschaft haftet der Erwerber (über die gekaufte Gesellschaft) auch bei Unkenntnis über deren Bestehen. Vertragliche Bestimmungen, die die Haftung auf die Altgesellschafter verlagern sollen, sind zwar hilfreich, kónnen aber das aufgezeigte Haftungsrisiko des Unternehmenskäufers nicht eliminieren. Der Vereinbarung von Garantien der Altgesellschafter kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu.

    Überraschungen kann in diesen Fällen durch eine Due Diligence vorgebeugt werden, bei der ein Unternehmen auf versteckte Risiken hin úberprüft wird. Nach Abschluss einer derartigen Prüfung und Klärung der hierbei aufgeworfener Fragen steht einer positiven Entwicklung des Unternehemens in der Regel nichts mehr im Wege.


    Kartellrecht

    Mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sollen die wirtschaftliche Ordnung Brasiliens erhalten und Wettbewerbsverletzungen geahndet werden. Das Gesetz definiert und nennt Beispiele, welche als Verletzung der wirtschaftlichen Ordnung angesehen werden, wie z.B. Preisabsprachen zwischen Konkurrenzunternehmen, Marktaufteilung, Verkäufe unter Marktpreis, Dumping, exhibitionistische Preiserhöhung und überhöhte Gewinne.

    Die Entscheidung über eine eventuelle Verletzung trifft das CADE (Conselho Administrativo de Defesa Economica), ein unabhängiges Bundesorgan, welches an das Justizministerium angeschlossen ist.Die Entscheidung des CADE ist endgúltig.


    Firmengründung in Brasilien

    Die Alternative zu einem Joint Venture oder dem Kauf eines Unternehmens ist die Gründung einer eigenen Tochtergesellschaft. Sie hat den Vorteil, dass keine Abhängigkeiten von einem lokalen Partner bestehen. Das Risiko liegt zumindest in der Anfangsphase in der fehlenden Kenntnis der landesüblichen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr und im Umgang mit den Behörden. Der Auswahl der Mitarbeiter vor Ort kommt hier eine entscheidende Bedeutung zu.

    Für Unternehmer, die sich entschlossen haben, in Brasilien zu investieren, empfiehlt sich die Grúndung einer GmbH (Limitada –Ltda oder einer Aktiengesellschaft (Sociedade Anônima – SA). Die Gründung eines kaufmännischen Einzelunternehmens, einer Offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft, die im brasilianischen Recht ähnlich wie in Deutschland ausgestaltet sind, ist möglich, empfiehlt sich jedoch aufgrund der persönlichen Haftung der Gesllschafter nicht. Auch ergeben sich keine steuerlichen Vorteile.

    Im folgenden soll daher nur auf GmbH und AG eingegangen werden.


    Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ltda)

    Die GmbH, die bisher einzelgesetzlich geregelt war, hat seit dem11.01.2003 im neuen Brasilianischen Zivilgesetzbuch eine umfassende Neuregelung erfahren. Das Gesetz über die Aktiengesellschaft kommt – anders als bisher – nur noch zur Anwendung, wenn dies ausdrúcklich im Gesellschaftsvertrag vereinbart wird.

    Für die Gründung einer Sociedade Limitada (Ltda) sind in Brasilien, anders als in Deutschland, mindestens zwei Gesellschafter erforderlich. Die Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen (z.B. eine Deutsche GmbH) sein. Wie bereits im Kapitel „Joint Venture“ erwähnt, müssen ausländische Gesellschafter einer brasilianischen Gesellschaft einen Bevollmächtigten mit Wohnsitz in Brasilien zur Vertretung gegenüber den Steuerbehörden sowie einen Zustellungsbevollmächtigen zur Entgegennahme gerichtlicher Ladungen benennen. Auch können Limitadas als reine Dienstleistungsgesellschaften betrieben werden. Hier liegen die Gründe dafür, dass die Ltda. in Brasilien eine noch weitere Verbreitung gefunden hat als bspw. die GmbH in Deutschland.

    Die Geschäftsführung kann von einem oder mehreren Gesellschaftern oder von Dritten ausgeübt werden. In jedem Fall müssen der oder die Geschäftsführer ihren Wonsitz in Brasilien haben, d.h. ausländische Gesellschafter können nicht ohne weiteres Geschäftsführer ihrer Gesellschaft in Brasilien werden. Vielmehr benötigen sie hierfür zunächst ein entsprechendes Visum.


    Arbeitsvisum für Ausländer

    Ausländer benötigen fúr einen Aufenthalt von mehr als 180 Tagen in Brasilien eine Aufenthaltserlaubnis. Diese wird entweder in Form eines Dauervisums (visto permanente) oder eines befristetem Visum (visto temporario) erteilt. Grundsátzlich gilt, dass die brasilianische Regierung die Vergabe der entsprechenden Visa zunehmend restriktiv handhabt.

    Gesellschafter einer brasilianischen Firma erwerben durch die Beteiligung keine automatische Aufenhaltsgenehmigung. Nur wenn das Investment mindestens US$ 200.000 beträgt, besteht die Möglichkeit, ein Dauervisum für sich selbst (Investment einer natúrlichen Person) oder einen von der investierenden Firma benannten Geschäftsführer zu beantragen, wobei in letzterem Fall das Visum zwar „ Dauervisum“ genannt wird, es sich in Wahrheit jedoch um ein auf 5 Jahre befristetes Visum handelt, dessen Gültigkeit an die Ausübung der Geschäftsführungsposition gekoppelt ist.

    Geschäftsleute, die in Brasilien beruflich tätig werden, ohne dass sie hierfür in Brasilien ein Gehalt bekommen, brauchen hierfür kein spezielles Visum mehr. Es genügt, wenn auf dem Einreiseformular das Feld „business“ angekreuzt wird. Dies berechtigt zu einem Aufenhalt von 90 Tagen pro Jahr, verlängerbar um noch einmal 90 Tage.


    Aktiengesellschaft

    Die Sociedade por Ações (SA), häufig auch Sociedade Anônima genannt, ist umfassend geregelt im Gesetz Nr. 6404 vom 15.12.1976.

    Wie im Fall der GmbH sind für die Gründung mindestens zwei Gesellschafter (Aktionäre) erforderlich. Ausländische Gesellschafter, die nicht in Brasilien an sässig sind müssen einen in Brasilien wohnhaften Bevollmächtigten zur Vertretung gegenüber den Steuerbehörden sowie zur Entgegennahme gerichtlicher Ladungen ernennen. Ein Mindestkapital ist grundsätzlich auch für die AG nicht vorgeschrieben, je nach Aktivität muss jedoch ein bestimmtes Mindestkapital nachgewiesen werden. Aufgrund ihrer im Vergleich zur Ltda. Komplexeren Struktur eignet sich die AG eher für grössere Unternehmen. Die Umwandlung von einer Ltda. In eine AG ist ohne grössere Schwierigkeiten möglich.


    Einbringung und Rückführung von Kapital, Gewinntransfer

    Für die Kontrolle und Registrierung von Auslandskapital ist die brasilianische Zentralbank zuständig. Als ausländisches Kapital gelten Bar- und Sachmittel, die natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz im Ausland gehören und die zwecks Investition in wirtschaftliche Aktivitäten nach Brasilien eingebracht werden.

    Barinvestitionen müssen bei der Zentralbank lediglich registriert werden, allerdings müssen sie über ein in Brasilien ansässiges Finanzinstitut nach Brasilien überwiesen werden. Sachinvestitionen hingegen sind vorab genehmigungspflichtig. Kapitalempfänger auf der brasilianischen Seite muss immer eine juristische Person sein. Die Registrierung ist Grundlage für die Rückführung des Kapitals ins Ausland sowie des Gewinntransfers. Der Rücktransfer ist jederzeit in Höhe des registrierten Wertes möglich. Er bedarf keiner gesonderten Genehmigung und erfolgt steuerfrei. Registriert werden können auch reinvestierte Gewinne. Gewinnüberweisungen sind ebenfalls grundsätzlich in jeder Höhe möglich.


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    Gewerblicher Rechtsschutz


    Gesetze  
    Geschichte des geistigen Eigentums in Brasilien  
    Das INPI - Die Bundesbehörde  
    für das geistige Eigentum
     
    Patente – Allgemeine Regelung  
    Was ist patentierbar ?  
    Brasilianisches und deutsches Gesetz  
    Priorität  
    Biotechnologie  
    Nicht patentierbare Erfindungen  
    und Gebrauchsmuster
     
    Patentformalitäten  
    Patentverfahren  
    Laufzeit des Patentes  
    Gebühren  
    Schutzrechte  
    Übertragungsrechte und Lizenzen  
    Zwangslizenzen  
    Marken - Allgemeine Regelung  
    Als Marke nicht eintragbare Zeichen  
    Berühmte und notorisch bekannte Marken  
    Erste Benutzung und Priorität  
    Wer kann eine Marke eintragen  
    Verbands- und Gütezeichen  
    Formalitäten  
    Gebühren  
    Schutzdauer  
    Lizenzen  
    Schutzrechte  
    Rechtsverlust  
    Technologietransfer und Franchising  
    Geschmacksmuster  
    Schutzdauer und Schutzrechte  
    Urheberrechte  
    Schutzfrist der Urheberrechte  
    Rechtsübertragung und Lizenz  
    Software  
    Schutzdauer und Schutzrechte  
    Domain-Namen in Brasilien  
    Sortenschutzgesetzb  
    Eintragung  





    GESETZE

    Um seine Position als neuntgrößte Weltwirtschaft zu gewährleisten, und um Schritt mit der Weltwirtschaftsentwicklung zu halten, wurde in Brasilien ein aggressives Modernisierungsprogramm durchgeführt, die Verfassung einer Novellierung unterzogen, der Wirtschaftsmarkt geöffnet und nicht zuletzt die Gesetzgebung zum geistigen Eigentum überarbeitet und neu gestaltet.

    Zwischen 1996 und 1998 wurden vier Gesetze erlassen, nämlich:

    Das Gesetz zum Schutz gewerblicher Rechte (Gesetz 9.279, vom 14. Mai 1996), das Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Geschmacksmuster und den lauteren Wettbewerb schützt.

    Das Urheberrechtsgesetz (Gesetz 9.610, vom 19. Februar 1998). Das Gesetz schützt Werke der Literatur und Kunst, wissenschaftliche Schriftwerke, Werke der Baukunst und Musik, pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst, audiovisuelle und Werke der bildenden Künste, Übersetzungen und Adaptationen, Sammelwerke und Datenbanken und andere Werke.

    Das Gesetz über den Schutz von Computerprogrammen (Gesetz 9.609, vom 19. Februar 1998)

    Das Sortenschutzgesetz (Gesetz 9.456, vom 25. April 1997).

    Mit dem Erlass dieser Gesetze und insbesondere mit dem Erlass des Gesetzes über den gewerblichen Rechtsschutz von 1996 versuchte die brasilianische Regierung, bei für die Förderung von Investitionen und Wachstum nötigen Schutzstandards für das geistige Eigentum zu setzen und damit ihre Bereitschaft an einer Teilnahme an der Weltwirtschaft zu demonstrieren. Das kommerzielle, finanzielle und technologische Wachstum zwischen der brasilianischen Wirtschaft und der ihrer Geschäftspartner erforderte diese modernen Schutzstandards. Außerdem wurde die Novellierung der Gesetze zur Anpassung an die durch Brasilien unterzeichneten Abkommen der Welthandelsorganisation erforderlich.

    Unterschiedliche Geschäftskulturen bereiten immer Vorteile und auch Nachteile. Wenn es um Geschäftspartnerschaft mit brasilianischen Unternehmen geht, stellt sich häufig die Situation, dass trotz der unschätzbaren Erfahrungen, wie man vor Ort Geschäfte macht, und der Reduzierung des erforderlichen Startkapitals potenzielle Philosophie- und Interessenskonflikte auftreten können, die in manchen Fällen die Partnerschaft ernsthaft gefährden.

    Ziel der nachstehenden Kapitel ist es, die neuen Gesetze, die notwendigen Schritte zur Anmeldung und die wichtigsten Gebühren, insbesondere bei Patenten und Marken einführend zu beschreiben. Sie kann und will jedoch die Beratung im Einzelfall durch Spezialisten auf diesem Gebiet nicht ersetzen.


    GESCHICHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN BRASILIEN

    1809 erlies Kaiser Dom João VI das erste Patentgesetz Brasiliens, so dass Brasilien das vierte Land der Welt ist, das ein Patentgesetz erlassen hat.
    Brasilien war auch eines der Gründungsmitglieder der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) von 1883, die globale Regeln und Schutzstandards für Patente und Marken schuf. Seit diesem Zeitpunkt versuchte Brasilien immer seine Gesetzgebung an die PVÜ und ihre Revisionen, nämlich Brüssel (1900), Washington (1911), Den Haag, (1925), London (1934), Lissabon (1958) und Stockholm (1967) anzupassen.
    Der Inhalt der Gesetze über geistiges Eigentum folgte der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes.
    Zwischen 1960 und 1970 war die wirtschaftliche Entwicklung des Landes auf den Ersatz von Importen gestützt. Dies stimulierte eine wirtschaftliche Ausdehnung: der Jahresdurchschnitt der Wachstumsrate des BIP von 1960 betrug 5,1 % und 1970 8,7 %. Das starke Wachstum verdankt man der protektionistischen Gesetzgebung, die den Import vieler Produkte verbot oder begrenzte, und die Patentierbarkeit von chemischen Produkten, Nahrungsmitteln und pharmazeutischen Produkten und Verfahren verweigerte. Diese Patentrestriktionen wurden mit dem Ziel geschaffen, die nationale industrielle Kapazität in als strategisch geltenden Sektoren zu stimulieren. Erst mit dem Erlass des Gesetzes von 1996 wurde der Schutz durch Erteilung von Patenten in diesen Sektoren gewährleistet.
    Die neuen Gesetze sind an die Anforderungen der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation – WTO) angepasst, nämlich auf die im Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights - TRIPS) spezifisch stehenden, die in der Uruguay-Runde des Weltfreihandelsabkommens (GATT) beschlossen wurden. Bei dieser Konferenz wurden erstmals die handelspolitischen Aspekte der intellektuellen Schutzrechte in die GATT-Verhandlungen miteinbezogen. Brasilien unterschrieb das Übereinkommen aus der Uruguay-Runde in Marrakesch im März 1994, im Dezember desselben Jahres ratifizierte es der Kongress. Das Übereinkommen wurde im Januar 1995 wirksam.
    Obwohl das TRIPS- Abkommen Brasilien eine relativ längere Frist einräumte, seine Gesetzgebung in Einklang mit den Verpflichtungen aus dem Abkommen zu bringen, wurde diese Zeit nicht benötigt, und die Gesetzgebung wurde schneller als erforderlich angepasst.


    DAS INPI - DIE BUNDESBEHÖRDE FÜR DAS GEISTIGE EIGENTUM

    Das INPI (Instituto Nacional da Propriedade Industrial) ist die Bundesbehörde, welche die Gesetzgebung über gewerbliches Eigentum umsetzt. Es untersteht dem Ministerium für Entwicklung, Industrie und Außenhandel. Das INPI wurde 1970 gegründet. Die Erlaubnis zu notwendigen strukturellen Änderungen, die Möglichkeit spezialisiertes Personal zu engagieren und rationelle Verfahren einzuführen, die in neuen Gesetzen vorgesehen sind, hat zu seiner Modernisierung beigetragen.
    Das INPI ist für die Erteilung und Eintragung von Patenten und Gebrauchsmustern, Eintragung und Löschung der Marke, wie auch Eintragung von Software zuständig. Der Sortenschutz hingegen fällt in die Zuständigkeit des Ministeriums für Landwirtschaft.
    Für Urheberrechte gibt es kein zentrales Organ: sie werden von verschiedenen Institutionen, je nach der Natur der Werke, eingetragen.


    PATENTE – Allgemeine Regelung

    Anmeldung

    Der Schutz einer Erfindung oder eines Gebrauchsmusters kann durch eine einzelne oder juristische Person beantragt werden. Das Wort Antragsteller” bezieht sich dann in der Regel auf individuelle Personen oder Betriebe, es sei denn, es ist anders geregelt.
    Der Schutz einer Erfindung oder eines neuen Gebrauchsmusters kann unter dem eigenen Namen, durch die Erben oder den Rechtsnachfolger des Erfinders, durch den Zessionar oder durch denjenigen beantragt werden, der laut Gesetz, Arbeitsvertrag oder Dienstleistungsvertrag als Erfinder angesehen wird.
    Ein ausländischer Staatsbürger kann ein Patent oder ein Gebrauchsmuster in Brasilien anmelden oder eintragen, vorausgesetzt, er ist Staatsangehöriger oder in einem Land ansässig, dessen Schutz durch in Kraft getretene gegenseitige Verträge oder Übereinkünfte gewährleistet ist, oder in welchem Brasilianern oder in Brasilien ansässigen Personen wechselseitig gleiche oder ähnliche Rechte gewährleistet werden.
    Hat aber ein nicht brasilianischer Staatsangehöriger seinen Sitz im Ausland, muss er einen ausreichend bezeichneten Bevollmächtigten mit Sitz in Brasilien ernennen, um ihn in Verwaltungs- und juristischen Verfahren zu vertreten, einschließlich des Rechts, gerichtliche Ladungen entgegenzunehmen.


    WAS IST PATENTIERBAR ?

    Neue Erfindungen und neue Gebrauchsmuster von bestehenden Produkten, welche die Anforderungen an Neuheit und erfinderische Tätigkeit erfüllen, und gewerblich anwendbar sind, können patentiert werden.

    Neuheit: Eine Erfindung oder Gebrauchsmuster gilt als neu, wenn sie/es vor dem für den Zeitrang der Patentanmeldung maßgeblichen Tag noch nicht irgendwo in der Welt in irgendeiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

    Erfinderische Tätigkeit: Eine Erfindung oder ein Gebrauchsmuster setzt einen erfinderischen Schritt voraus und wird in der Regel einen technischen Fortschritt begründen, in dem letztlich die Rechtfertigung für die Gewährung des Schutzrechtes liegt. Sie muss eine “Erfindungshöhe” besitzen, d.h. sie muss einen Schritt hinausgehen über das, was einem Durchschnittsfachmann, dem der Stand der Technik bekannt ist, nahe liegt.

    Gewerbliche Anwendbarkeit: Patentierbar sind nur die Erfindungen, die eine gewerbliche Anwendung gestatten, wie ein neues Produkt oder industrielle Verfahren. Die gewerbliche Anwendbarkeit wird gefordert, denn das Gesetz will gewerbliche Leistung schützen, und das Gewerbewesen fördern.


    BRASILIANISCHES UND DEUTSCHES GESETZ

    Das brasilianische und das deutsche Gesetz sind sich in einem wesentlichen Punkt ähnlich: beide stützen sich auf das Anmeldeprinzip.

    Wie in Deutschland, wird in Brasilien, wenn zwei oder mehrere voneinander unabhängige Erfinder wegen der gleichen Erfindung oder des gleichen Gebrauchsmusters in Konflikt geraten, demjenigen das Patentrecht gewährt, der die ältere Eintragung beweisen kann, unabhängig vom Zeitpunkt der Erfindung oder der Entwicklung.

    Ein terminologisch wichtiger Unterschied liegt in der Benutzung des Wortes „Patent”. In Brasilien ist ein Gebrauchsmuster Objekt eines Patents. In Deutschland wird das Wort Patent nur auf Erfindungen angewendet, während das Gebrauchsmuster Schutzobjekt des Gebrauchsmusterrechts ist.


    PRIORITÄT

    Brasilien folgt der Regel der Pariser Verbandsübereinkunft über ausländische Prioritäten. Das Gesetz gewährleistet das Prioritätsrecht für die ausländische Patentanmeldung von Erfindungen oder Gebrauchsmustern innerhalb einer Frist von 12 Monaten, und für Geschmacksmuster innerhalb von 6 Monaten. In diesen Fällen wird die Anmeldung nicht durch Vorkommnisse innerhalb dieser Frist ungültig oder beeinträchtigt.


    BIOTECHNOLOGIE

    Gemäß Artikel 18, Paragraph III des Gesetzes über gewerblichen Rechtsschutz werden genveränderte Mikroorganismen geschützt, die spezifische Erfordernisse der Patentfähigkeit erfüllen, nämlich die Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit, und die nicht lediglich Entdeckung sind. Genveränderte Mikroorganismen sind, ausgenommen Pflanzen oder Tiere, als Ganzes oder als Teil, Organismen, die mit Hilfe von unmittelbarem menschlichem Eingriff in ihrer genetischen Zusammensetzung eine Eigenschaft aufweisen, die für diese Art des Organismus unter natürlichen Umständen nicht erreichbar ist.
    Falls ein biologischer Stoff mit wesentlicher Bedeutung zur praktischen Verwirklichung des Anmeldungsgegenstandes nicht beschrieben oder für die Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden kann, ist die Patentbeschreibung durch die Hinterlegung des Stoffes in einem durch den INPI autorisierten oder durch ein in einem internationalen Übereinkommen vorgesehenes Institut zu ergänzen.


    NICHT PATENTIERBARE ERFINDUNGEN UND GEBRAUCHSMUSTER

    Erfindungen und Gebrauchsmuster, die gegen die Moral, guten Sitten und die öffentliche Sicherheit, Ordnung und Gesundheit verstoßen, sind nicht patentierbar.
    Nicht patentierbar sind weiterhin Substanzen, Stoffe, Mischungen, Elemente oder Produkte gleich welcher Art, die Ergebnisse nuklear-atomarer Umformung sind.
    Ein Lebewesen als Teil oder als Ganzes ist nicht patentierbar.
    Ausgenommen von dieser Regel sind die genveränderten Mikro-Organismen, die Patentfähigkeit durch Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit erfüllen, und die nicht lediglich Entdeckungen sind.
    Als nicht patentierbar gelten schließlich auch: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; rein abstrakte Einfälle; gewerbliche, buchhalterische, finanzielle, werberische und glücksspielerische Schemen, Pläne, Prinzipien und Methoden; literarische, architektonische, künstlerische und wissenschaftliche Werke oder ästhetische Schöpfungen; Computerprogramme an sich; Aufmachungen von Informationen; Spielregeln; sowohl operative und chirurgische als auch therapeutische und diagnostische Methoden zur Anwendung auf den menschlichen oder tierischen Körper. Computerprogramme und literarische, architektonische, künstlerische und wissenschaftliche Werke oder ästhetische Schöpfungen werden durch das Gesetz über den Schutz von Computerprogrammen bzw. das Urheberrechtgesetz geschützt.


    PATENTFORMALITÄTEN

    In Brasilien unterliegt eine Patentanmeldung einer Reihe von Formalitäten, so dass nicht selten zwischen der Anmeldung und der Erteilung des Patentes mehr als 5 Jahre, gelegentlich sogar bis zu 10 Jahre vergehen können.


    PATENTVERFAHREN

    Anmeldung: Der Antragsteller muss ein Patentgesuch auf Portugiesisch mit einer Patentbeschreibung, den Patentansprüchen, gegebenenfalls bestehenden Zeichen, einer Zusammenfassung und dem Zahlungsbeleg für die Hinterlegungsgebühr einreichen.

    Nach der Vorlage wird die Anmeldung einer einleitenden, formellen Prüfung unterzogen, was bei erfolgreichem Abschluss protokolliert wird, wobei als Anmeldungstag der Zeitpunkt der Patenteinreichung angesehen wird. Wird aber die Anmeldung als unvollständig angesehen, können die fehlenden Vorlagen innerhalb einer Frist von 30 (dreißig) Tagen gegen eine datierte Empfangsbestätigung beim INPI nachgereicht werden. Die Nichtbeachtung dieser Frist kann zur Einstellung des Verfahrens führen.
    Werden aber die Auflagen erfüllt, so wird die Anmeldung als in dem Zeitpunkt verwirklicht angesehen, der in der Empfangsbestätigung angegeben ist.

    Die Patentbeschreibung hat die Erfindung so deutlich und vollständig zu beschreiben, dass ein Fachmann sie verwirklichen und gegebenenfalls die beste Art der Ausführung anzeigen kann.

    Ausländische Priorität: Stützt sich eine Patentanmeldung in Brasilien auf eine ausländische Priorität aus einem Mitgliedsland der Pariser Verbandsübereinkunft, wird das Prioritätsrecht ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung der ersten Anmeldung gewährleistet, vorausgesetzt, die Anmeldungen wurden in Brasilien innerhalb der Frist durchgeführt, die in der Pariser Verbandsübereinkunft vorgeschrieben ist, nämlich in der Regel von bis zu einem Jahr nach der ersten Anmeldung.

    Der Anspruch auf Priorität muss durch eine beglaubigte Abschrift der Erstanmeldung bewiesen werden, die Aktenzeichen, Anmeldungstag, Titel, Patentbeschreibung und, falls bestehend, Patentansprüche und Zeichnungen enthält, verbunden mit einer einfachen Übersetzung der Abschrift der Erstanmeldung oder eines ähnlichen Dokumentes, das die den Antrag identifizierenden Daten enthält, welche vollständig der Verantwortung des Anmelders unterliegen. Wird der Beweis nicht anlässlich der Anmeldung erbracht, so ist er innerhalb von 180 Tagen ab der Anmeldung nachzureichen.

    Anmeldungsverfahren und Anmeldungsprüfung: Die Patentanmeldung wird für eine Dauer von 18 Monaten geheimgehalten, gerechnet vom Anmeldungstag an, oder, sofern gegeben, von einer älteren Priorität an.
    Danach erfolgt eine Veröffentlichung, die wesentlichen Angaben der Patentanmeldung enthalten muss, wobei eine Kopie der Patentbeschreibung, der Zusammenfassung und der Zeichnungen der Öffentlichkeit im Patentamt zugänglich zu machen sind.

    Zwischen Veröffentlichung und Abschluss des Prüfungsverfahrens steht Interessierten das Recht zu, die Prüfung unterstützende Unterlagen und Informationen einzureichen.

    Die Prüfung der Patentanmeldung muss durch den Anmelder oder durch einen anderen Beteiligten in einer Frist von 36 Monaten, vom Anmeldungstag an, beantragt werden, da andernfalls die Anmeldung zurückgewiesen wird.

    Das INPI führt dann eine technische Prüfung durch und erarbeitet einen Forschungsbericht und ein Gutachten, die sich auf die Patentierbarkeit der Anmeldung und die Anpassung der Anmeldung an die Art des beantragten Schutzes beziehen.

    Falls das Gutachten ergibt, dass die Anmeldung nicht patentierbar ist, oder nicht der Art des Anspruchs entspricht, oder ergehen Auflagen irgendwelcher Art, wird der Anmelder aufgefordert, innerhalb einer Frist von 90 Tagen Stellung zu nehmen. Wird zu der Auflage nicht Stellung bezogen, hat dies die endgültige Zurückweisung der Anmeldung zur Folge. Zum Abschluss der Prüfung ergeht eine Entscheidung, die Patentanmeldung entweder zulässt oder zurückweist.

    Das Patent wird durch Ausstellung einer entsprechenden Patenturkunde erteilt, nachdem die Anmeldung zugelassen und die Zahlung der entsprechenden Gebühren nachgewiesen wurde.

    Nichtigkeitsverfahren und Nichtigkeitsklage: Das Nichtigkeitsverfahren kann von Amts wegen, oder auf Antrag jedweder anderer Person mit berechtigtem Interesse, innerhalb einer Frist von sechs Monaten eingeleitet werden, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Patentbewilligung. Die Wirkungen des Patentes werden nicht unterbrochen. Stellt sich aber das Nichtigkeitsverfahren als gerechtfertigt dar, wird das Patent als nichtig erklärt. Während der Geltungsdauer des Patentes kann jederzeit eine Nichtigkeitsklage durch das Patentamt, oder jede andere Person mit berechtigtem Interesse, eingereicht werden.


    LAUFZEIT des Patentes

    Das Erfindungspatent gilt für eine Dauer von 20 Jahren, das Gebrauchsmusterpatent für eine Dauer von 15 Jahren, gerechnet vom Anmeldungstag an. Um gegen Verfahrensverzögerungen bei Anmeldungsprüfung zu schützen, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass vom Zeitpunkt der Erteilung an gerechnet, die Laufzeit eines Erfindungspatentes 10, die eines Gebrauchsmusterpatents 7 Jahre nicht unterschritten werden darf.


    GEBÜHREN

    Eine Reihe von Gebühren sind während des Anmeldungsverfahrens zu entrichten. Diese sind: Hinterlegungsgebühren, Prüfungsantragsgebühren, Gebühren zur Erstellung der Patenturkunde, usw. Mit Beginn des dritten Jahres seit dem Anmeldungstag sind der Anmelder und der Patentinhaber zur Zahlung der Jahresgebühr verpflichtet. Dauert das Anmeldungsverfahren mehr als drei Jahre, sollen die Gebühren trotzdem bezahlt werden. Die Nichtbezahlung der Jahresgebühr hat die Zurückweisung der Anmeldung oder das Erlöschen des Patents zur Folge. Die Gebühren sollen in brasilianischer Währung bezahlt werden.


    SCHUTZRECHTE

    Das Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, einem Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung ein Produkt, das Gegenstand des Patentes ist, herzustellen, zu verwenden, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder zu einem dieser Zwecke zu importieren. Dem Inhaber des Patentes wird zudem das Recht gewährt, Dritten die Teilnahme an patentverletzenden Handlungen zu verbieten, die durch andere begangen werden. Bei diesen unzulässigen Verwertungen steht dem Inhaber ein Schadenersatzrecht.

    Es besteht aber keine Patentverletzung
    a) durch Handlungen rein privater Natur, die von nicht autorisierten Dritten ohne kommerzielle Absichten vorgenommen werden, sofern die wirtschaftlichen Interessen des Patentinhabers nicht beeinträchtigt werden;
    b) durch Handlungen die von nicht autorisierten Dritten zu Versuchszwecken vorgenommen werden, bezüglich wissenschaftlicher oder technologischer Studien oder Forschungen und
    c) durch die Herstellung von Medikamenten aufgrund eines ärztlichen Attestes für den Einzelfall, ausgeführt durch qualifizierte Personen, als auch auf das so hergestellte Medikament. Ergibt aber die Nutzung des Patentgegenstandes einen konkreten oder potenziellen finanziellen oder materiellen Vorteil, oder einen anderen Verlust für den Patentinhaber, so liegt eine Patentverletzung vor.


    ÜBERTRAGUNGSRECHTE UND LIZENZEN

    Der Patentinhaber oder Patentanmelder kann einen Lizenzvertrag zur Ausübung des Patentes abschließen, seine Rechte verkaufen oder einem Dritten übertragen. Diese Rechtsgeschäfte müssen beim Patentamt eingetragen werden, um gegenüber Dritten Wirkung zu entfalten. Die autorisierte Herstellung, gewerbliche Benutzung und/oder Verkauf des Patentsobjektes impliziert die Bezahlung der im Vertrag verhandelten Vergütungen. Ist der Patentinhaber nicht in Brasilien ansässig, werden ihm die im Vertrag verhandelten Vergütungen unter Beachtung der Bestimmungen zu ausländischen Investitionen, Steuern und Devisenverkehr überwiesen.


    ZWANGSLIZENZEN

    Der Patentinhaber unterliegt einer zwangsweisen Lizenzierung:
    wenn er die sich aus dem Patent ergebenden Rechte in missbräuchlicher Art und Weise ausübt.

    Wenn er mit Hilfe des Patentes wirtschaftliche Macht missbraucht.

    Wenn er das Patent innerhalb Brasiliens nach drei Jahren seit seiner Erteilung nicht nutzt, oder wenn die Vermarktung den Bedürfnissen des Marktes nicht gerecht wird und

    im Fall vom Notstand oder öffentlichem Interesse.

    Es besteht kein Grund für eine Zwangslizenz, wenn die örtliche Herstellung nicht möglich, und der Markt durch den Import des Produktes oder des in Übereinstimmung mit dem Verfahrenspatent hergestellten Produktes versorgt wird.


    MARKEN - Allgemeine Regelung

    Sichtbar unterscheidungskräftige Kennzeichen können gemäß des brasilianischen Gesetzes als Marke eingetragen werden. Eingeschlossen sind die Personen- oder erfundenen Namen, ihre künstlerische oder graphische Darstellung, Designs, dreidimensionale Gestaltungen, und die Kombination dieser Elemente, vorausgesetzt, sie bilden ein sichtbar unterscheidungskräftiges Kennzeichen. Marken, bestehend aus einem bürgerlichen Namen oder dessen Unterschrift, Familiennamen und Abbildung Dritter, einem notorisch bekanntem Spitznamen oder Pseudonym, einzelnen oder kollektiven Künstlernamen, können nur mit der Zustimmung des Namensinhabers, der Erben oder Rechtsnachfolger eingetragen werden.
    Früher konnte in Brasilien eine einzige Marke für drei verschiedene Unterklassen einer Klasse eingetragen werden. Am 03. Januar 2000 wurde aber das Klassifikationssystem in Brasilien gemäß der Internationalen Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen und der Internationalen Klasseneinteilung der bildlichen Elemente der Marken geändert: ab diesem Zeitpunkt wurden die Unterklassen abgeschafft. Marken werden innerhalb einer bestimmten Klasse wirtschaftlicher Aktivität eingetragen.
    Die Markenanmeldungen ab dem 03. Januar 2000 haben dann eine neue Form, die neue Klasseneinteilung berücksichtigen. Neue Anmeldungen müssen an die neue Klasseneinteilung angepasst werden, um geschützt werden zu können. Schon eingetragene Marken müssen bei der Verlängerung der Schutzdauer neu eingeteilt werden. Da den Marken eine Schutzdauer von 10 Jahren gewährt ist, wurde eine 10 jährige Übergangsperiode geschaffen, während der Eintragungen, die während des neuen und alten Systems ausgestellt wurden, koexistieren. Es ist aber ratsam, eine Neuklassifizierung der schon angemeldeten und eingetragenen Marken sofort zu beantragen. So wird sichergestellt, dass jene Marken bei der Suche in der relevanten neuen internationalen Klasse erscheinen, die von Dritten und Markenprüfern umgesetzt werden, um das Risiko einer Eintragung einer ähnlichen Marke zu reduzieren.


    ALS MARKE NICHT EINGETRAGBARE ZEICHEN

    Marken die gegen die Moral und die guten Sitten verstoßen, oder die Grundrechte verletzen, wie die Religionsfreiheit, können nicht eingetragen werden.

    Als Marke nicht eintragbare Zeichen sind auch: Wappen, Medaillen, Flaggen, Embleme, und offizielle öffentliche, nationale, ausländische oder internationale Abzeichen und Denkmale; einzelne Buchstaben, Zahlen und Daten (es sei denn, sie nehmen eine ausreichend unterscheidungskräftige Form an); Farben und deren Bezeichnung (es sei denn, sie lassen sich in einer besonderen oder unterscheidungskräftigen Weise zusammenstellen oder kombinieren); Zeichen, die eine falsche Vorstellung über Ursprung, Herkunft, Art, Qualität oder Zweck der Ware erwecken; teilweise oder vollständige Nachahmung oder Wiedergabe einer Marke, sofern die Gefahr von Verwechslung oder gedanklicher Verbindung mit der fremden Marke besteht, und so weiter.


    BERÜHMTE UND NOTORISCHE BEKANNTE MARKEN

    In Brasilien eingetragene und als berühmt angesehene Marken (marcas de alto renomé) werden in ihrer spezifischen Klasse eingetragen. Ihnen wird automatisch ein Sonderschutz in allen Klassen gewährt.

    Die nach Art. 6 bis (I) der Pariser Verbandsübereinkunft in ihrer Klasse notorisch bekannten Marken (marcas notoriamente conhecidas) genießen Sonderschutz, unabhängig ihrer vorherigen Anmeldung oder Eintragung in Brasilien. Das Gesetz erwähnt nicht, ob die notorisch bekannte Marke in Brasilien benutzt sein muss, um Schutz zu genießen.

    Das brasilianische Gesetz hat den Schutz der berühmten und notorisch bekannten Marke verstärkt. Der gewährte Schutz soll vermeiden, dass neue internationale Investoren, die in Brasilien ansässig werden möchten, plötzlich damit konfrontiert werden, dass ihre schon bestehenden Marken durch einen Dritten in Brasilien eingetragen wurden, um sie an die ansiedelnden Unternehmen wieder zu verkaufen. Dazu bestimmt das Gesetz auch, dass das INPI von Amts wegen den Anmeldungsantrag einer Marke, die teilweise oder vollständig eine notorisch bekannte Marke wiedergibt oder nachahmt, zurückweisen kann.

    Jeder, der überzeugt ist, dass der gewährte Schutz als berühmte oder notorisch bekannte Marke unbegründet ist, und der sich in seinem Geschäftsleben durch diesen Schutz beeinträchtig fühlt, kann dieser Entscheidung widersprechen. Er muss dann beweisen, dass der gewährte Schutz nicht angemessen ist.


    ERSTE BENUTZUNG UND PRIORIÄT

    Benutzt eine Person in gutem Glauben in Brasilien eine Marke seit mindestens sechs Monaten, dann steht ihr gegenüber einer späteren Anmeldung der Marke durch einen Dritten ein Vorrang an der Eintragung zu.

    Zu der Markenanmeldung in einem Land, das Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft ist, wird das Prioritätsrecht innerhalb einer Frist von sechs Monaten gewährleistet, so dass die Anmeldung nicht unwirksam oder beeinträchtigt wird durch Ereignisse, die innerhalb dieser Frist eintreten.

    Wird aber bewiesen, dass die Anmeldung vorsätzlich erfolgt ist, liegt ein Grund zur Ablehnung oder Löschung vor.


    WER KANN EINE MARKE EINTRAGEN

    Brasilianische und ausländischen natürliche und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts können eine Markeneintragung beantragen. Sie müssen die mit der Marke verbundene Tätigkeit tatsächlich ausüben. Personen des Privatrechts können eine Markeneintragung nur im Bezug auf die Tätigkeit beantragen, die sie tatsächlich und rechtmäßig, unmittelbar oder durch ein von ihnen unmittelbar oder mittelbar kontrolliertes Unternehmen ausüben.

    Der Antrag auf Eintragung der Marke soll durch den Markeninhaber oder durch seinen Vertreter eingereicht werden. Hat der Antragsteller seinen Sitz im Ausland, muss er einen hinreichend bezeichneten Bevollmächtigten mit Sitz in Brasilien ernennen, der ihn vertritt.


    VERBANDS- UND GÜTEZEICHEN

    Die Eintragung der Verbandszeichen kann nur von einer juristischen Person beantragt werden, die nachweisen kann, dass sie den Verband vertritt. Die Eintragung eines Gütezeichens kann nur von einer Person beantragt werden, die in Bezug auf die betroffene Ware oder Dienstleistung kein unmittelbar kommerzielles oder industrielles Interesse hat.


    FORMALITÄTEN

    Verfahren

    Vorabprüfung: Grundsätzlich sollte zunächst eine Prüfung beim INPI durchgeführt werden, um das Bestehen identischer oder ähnlicher Marken in der Klasseneinteilung festzustellen. Diese gebührenpflichtige Prüfung kann direkt beim INPI beantragt oder bei bestimmten Patentkanzleien durchgeführt werden, die einen direkten Zugang zum zentralen Computerregister des INPI haben.

    Anmeldung: Eine Markenanmeldung kann direkt durch den Anmelder oder durch einen Bevollmächtigten des Anmelders beantragt werden. Für die Anmeldung ist die Inanspruchnahme spezialisierter Dienste nicht erforderlich. Eine Person mit Sitz im Ausland muss einen genügend bezeichneten Bevollmächtigten mit Sitz in Brasilien ernennen, um ihn in Verwaltungs- und juristischen Verfahren zu vertreten, einschließlich des Rechts gerichtliche Ladungen entgegenzunehmen.

    Jeder Antrag soll sich auf nur eine Marke in einer Klasse beziehen und nach den Anforderungen des INPI den Antrag, die Dokumente oder Elemente, die der Beschreibung oder Charakterisierung der Marke dienen, und den Nachweis der Einzahlung der Anmeldungsgebühr enthalten. Der Anmeldungsantrag und jedes andere Dokument, das ihm beiliegt, müssen auf portugiesisch abgefasst sein und bei fremdsprachigen Dokumenten eine einfache Übersetzung bei der Anmeldung oder innerhalb der folgenden 60 Tage unter Androhung der Nichtberücksichtigung vorgelegt werden. Ist ein Anmeldungsantrag als unvollständig eingestuft, gewährt das Gesetz eine Frist von 5 Tagen zur Vervollständigung.

    Nach Einreichen des Anmeldungsantrages erfolgt eine formelle Vorprüfung. Wenn der Anmeldungsantrag mit allen Anforderungen übereinstimmt, wird ein Anmeldeprotokoll aufgenommen, wobei als Anmeldungsdatum das der Einreichung betrachtet wird. Nach der Protokollaufnahme wird die Anmeldung veröffentlicht. Ab dieser Veröffentlichung läuft die Frist von 60 Tagen zur Einreichung von Widersprüchen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgt eine materielle Prüfung.

    Nach Abschluss der Prüfung ergeht die Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung des Antrags. Ist die Anmeldung zugelassen, können Dritte keine Widersprüche mehr einreichen. Der Entscheidung muss in einem Nichtigkeitsverfahren oder einer Nichtigkeitsklage vor dem Bundesgericht getroffen werden. Die Schutzrechte an der Marke sind ab der Prüfungsentscheidung des INPI und nach der Bezahlung aller Gebühren gewährt.


    GEBÜHREN

    Die Gebühren während des Anmeldungsverfahren müssen in brasilianischer Währung bezahlt werden. Abhängig von der Natur der Marke kostet eine Markeneintragung ungefähr € 100,00. Die Gebühren für die Ausfertigung der Eintragungsurkunde betragen ungefähr € 200,00

    Für die Anmeldung einer Marke ist die Einschaltung von Spezialisten nicht unbedingt erforderlich. Ist der Einzelfall aber komplex, ist es ratsam, spezialisierte Unterstützung zu nutzen. Anwaltskosten hängen von der Komplexität des Falles ab. Die Kosten für eine “world-class” Beratung betragen ungefähr das gleiche, wie für ähnliche Dienste in Deutschland.


    SCHUTZDAUER

    Die Markeneintragung gilt für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Tag der Eintragung. Sie ist für weitere jeweils gleichlange Schutzfristen verlängerbar. Die Schutzfristverlängerung muss während des letzten Jahres der Schutzfrist und unter Nachweis der Einzahlung der entsprechenden Gebühren beantragt werden. Ist der Verlängerungsantrag nicht bis zum Ablauf der Schutzfrist eingereicht, kann der Markeninhaber diesen gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr in den 6 folgenden Monaten stellen.


    LIZENZEN

    Der Markeninhaber oder -anmelder kann mit Dritten einen Übertragungs- oder Lizenzvertrag abschließen. Der Lizenzvertrag muss zum Randvermerk beim INPI vorgelegt werden, damit er gegenüber Dritten rechtswirksam wird, insbesondere, um gegen nicht autorisierte Benutzung aktiv werden zu können und die Bezahlung von Lizenzgebühren zu erzwingen. Verträge, die Rechte an der Marke nur vorläufig übertragen, müssen in der Regel gestatten, dass der Markeninhaber weiter sein Kontrollrecht bezüglich Spezifizierung, Art und Qualität der entsprechenden Ware oder Dienstleistung ausüben kann. Ist der Inhaber einer brasilianischen Marke im Ausland und der Lizenznehmer in Brasilien ansässig, werden ihm die im Vertrag verhandelten Vergütungen unter Beachtung der Bestimmungen zu ausländischen Investitionen, Steuern und Devisenverkehr überwiesen.


    SCHUTZRECHTE

    Dem Markeninhaber wird ein Eigentumsrecht an der Marke eingeräumt, d.h. er hat das ausschließliche Nutzungsrecht in ganz Brasilien oder aber das Recht, die Markenrechte zu übertragen oder Lizenzen zu erteilen. Die irreführende oder täuschende ganze oder teilweise Wiedergabe oder Nachahmung der Marke ohne Zustimmung des Inhabers, die Änderung der Marke oder der unrechtmäßige Verkauf oder Ausstellung geänderter oder gefälschter Ware in Behältern oder in der Verpackung eines anderen Herstellers sind laut Gesetz als Straftat zu verfolgen. Die vorgesehenen Strafen sind Beschlagnahme der mit der Marke versehenen Waren und Gefängnisstrafe von eins bis drei Jahre für die Täter. Ist oder war der Täter Vertreter, Bevollmächtigter, Vorgesetzter, Gesellschafter oder Angestellter oder Lizenznehmer des Markeninhabers, oder handelt es sich um eine abgeänderte, wiedergegebene oder nachgeahmte berühmte oder notorisch bekannte Marke, werden die Strafen um ein Drittel bis die Hälfte erhöht. Unabhängig von der Strafklage kann die geschädigte Partei Zivilklage einreichen.


    RECHTSVERLUST

    Eine Markeneintragung wird auf Antrag jeder Person, deren Interessen rechtlich geschützt sind, nach Ablauf von 5 aufeinanderfolgenden Jahren gerechnet vom Datum der Registereintragung an gelöscht, wenn:

    die Benutzung der Marke in Brasilien nicht erfolgt ist,

    die Benutzung der Marke für mehr als fünf Jahre unterbrochen war
    oder

    die Marke innerhalb derselben Frist mit Veränderungen benutzt wurde, die wesentlichen Merkmale ihrer Gesamtgestaltung gegenüber der eingetragenen Form abändern.

    Die Löschung erfolgt nicht, wenn der Markeninhaber die Nichtbenutzung der Marke rechtfertigen kann. Der Markeninhaber wird aufgefordert, innerhalb von sechzig Tagen zum Löschantrag Stellung zu nehmen, wobei es ihm obliegt, die Benutzung nachzuweisen oder die Nichtbenutzung zu rechtfertigen.


    TECHNOLOGIETRANSFER UND FRANCHISING

    Das INPI ist für die Eintragung der Technologietransfer-, Franchising- und ähnlicher Verträge zuständig, damit diese Dritten gegenüber rechtswirksam sind, vor allem, um devisenrechtlich die Zahlung an die ausländische Vertragspartei und auch die Absetzung dieser Zahlung als anrechnungsfähige Ausgabe im Rahmen der Körperschaftssteuer zu ermöglichen.


    GESCHMACKSMUSTER

    Anmeldungsverfahren

    Dem Urheber wird das Recht auf Eintragung des Geschmacksmusters, das die Anforderung der Neuheit und Originalität erfüllt, gewährt, an dem ihm das Eigentum zusteht.

    Als Geschmacksmuster angesehen wird die verzierende plastische Form eines Gegenstandes oder eine verzierende Zusammenstellung von Linien und Farben, die Neuheit darstellen, d.h. die nicht zum Stand der Technik gehören, und welche bei einem Gegenstand verwendet werden kann, um ihm eine sichtbar neue und originelle äußere Gestaltung zu geben und als Muster für die industrielle Herstellung dienen kann. Gemäß des Gesetzes umfasst der Stand der Technik alles, was vor dem Anmeldungstag der Öffentlichkeit in Brasilien oder im Ausland durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht wurde.

    Der Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters muss beim INPI hintergelegt werden. Er muss sich auf einen einzigen Gegenstand beziehen, wobei eine Mehrzahl von Variationen zugelassen ist, sofern diese dem selben Zweck dienen und untereinander überwiegend die gleichen kennzeichnenden Eigenschaften aufweisen, jedoch begrenzt auf zwanzig Variationen pro Anmeldung. Eine Zeichnung oder Photographie muss dem Anmeldungsantrag beigefügt werden, in der Gegenstand und gegebenenfalls seine Variationen so deutlich und vollständig dargestellt werden, dass ein Fachmann ihn nachbilden kann.

    Nach der Einreichung der Eintragungsanmeldung wird die Eintragung ohne Prüfung der Neuheit und Originalität veröffentlicht und unter Ausfertigung der entsprechenden Urkunde bewilligt. Ein Nichtigkeitsverfahren kann von Amts wegen oder auf Antrag jedweder anderer Person mit berechtigtem Interesse, innerhalb einer Frist von 5 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eintragung, eingeleitet werden.
    Eine Nichtigkeitsklage kann während der Geltungsdauer des Geschmacksmusterschutzes jederzeit durch das INPI oder jede andere Person mit berechtigtem Interesse, eingereicht werden.


    SCHUTZDAUER UND SCHUTZRECHTE

    Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre und ist für drei weitere gleiche Schutzperioden von 5 Jahren verlängerbar.

    Dem Geschmacksmusterinhaber werden die gleichen Rechte wie dem Patentinhaber gewährt. Er kann seine Rechte übertragen oder Lizenzen erteilen. Diese Rechtsgeschäfte müssen beim Patentamt eingetragen werden, um gegenüber Dritten Wirkung zu entfalten. Ist der Geschmacksmusterinhaber nicht in Brasilien ansässig, werden ihm die im Vertrag verhandelten Vergütungen unter Beachtung der Bestimmungen über ausländische Investitionen, Steuern und Devisenverkehr überwiesen.
    Die Herstellung einer Ware unter Verwendung eines eingetragenen Geschmacksmusters, eine irreführende oder täuschende wesentliche Nachahmung ohne Zustimmung des Inhabers oder die Einführung eines Gegenstandes, der Rechtswidrigerweise ein eingetragenes Geschmacks-musterbeinhaltet, stellen Straftaten dar.


    URHEBERRECHTE

    Grundlage

    Werke der Literatur und Kunst, wissenschaftliche Schriftwerke, Werke der Baukunst und Musik, pantomimische Werke der Tanzkunst, audiovisuelle und Werke der bildenden Künste, Übersetzungen und Adaptationen, Sammelwerke und Datenbanken werden unter anderen urheberrechtlichen Werken durch das Urhebergesetz vom 19. Februar 1998 geschützt (Gesetz Nr. 9.610).

    Das neue Gesetz dehnte den Katalog der geschützten Werke aus, um mit der technologischen Entwicklung Schritt zu halten. Computerprogramme, Datenzusammenstellungen und elektronische Datenübertragung sind im neuen Gesetz berücksichtigt.

    Das Gesetz gewährt dem Urheber Urheberpersönlichkeitsrechte, die geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers am Werk und die Verwertungsrechte schützen. Die Urheberpersönlichkeitsrechte gewähren dem Urheber das Urheberbezeichnungsrecht, das Recht auf Werkintegrität und das Veröffentlichungsrecht. Teile dieser Rechte werden nach dem Tod des Urhebers dem Rechtsnachfolger übertragen. Die Verwertungsrechte gewähren dem Urheber, oder den Lizenznehmer, ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, und das Recht, seine Urheberrechte zu übertragen oder Lizenz zu erteilen.

    Eine Eintragung der Werke, obwohl ratsam, ist zum Schutzzwecke nicht zwingend.

    Nicht urheberrechtlich geschützt sind:

    a) Ideen, normative Verfahren, Systeme, Methoden, oder mathematische Begriffe als solche;

    b) Schemata, Pläne oder Regeln, um geistige Taten umzusetzen, sowie Spiele oder Geschäfte;

    c) nicht ausgefüllte Formulare, die mit irgendeiner Art von wissenschaftlichen oder nicht wissenschaftlichen Informationen ausgefüllt werden sollen, und deren Anweisungen;

    d) Vertrags- oder Übereinkunftstexte, Gesetze, Dekrete, Anordnungen, gerichtliche Entscheidungen und andere offizielle Handlungen;

    e) allgemein gebrauchte Informationen, wie Kalender, Tagespläne, Karteien oder Untertitel;

    f) Namen und Titel im einzelnen;

    g) die kommerzielle oder gewerbliche Verwendung der in den Werken beinhalteten Ideen


    SCHUTZFRIST DER URHEBERRECHTE

    Die Urheberrechte sind während des Lebens des Urhebers und 70 Jahre danach, ab dem ersten Januar nach seinem Tod gerechnet, geschützt. Ist der Urheber anonym oder benutzt er ein Pseudonym, werden die 70 Jahre ab den 1. Januar nach der Veröffentlichung der Werke gerechnet.
    Die 70 jährige Schutzfrist für audiovisuelle und photographische Werke wird ab dem 1. Januar nach der ersten Veröffentlichung gerechnet.


    RECHTSÜBERTRAGUNG UND LIZENZ

    Die Urhebernutzungsrechte können Dritten im ganzen oder in Teilen übertragen oder lizenziert werden. Der schriftliche Übertragungs- bzw. Lizenzvertrag muss vor einem Notar erfolgen. Die Nutzungsrechtübertragung gilt nur für das Land, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde, es sei denn, andere Länder werden ausdrücklich eingeschlossen.


    SOFTWARE

    Grundlage

    Das Gesetz 9.609 vom 19. Februar 1998 schützt Computerprogramme auf ähnliche Weise wie das Urheberrechtgesetz. Eine Eintragung vor dem INPI ist nicht mehr erforderlich, aber ratsam, um ein Eintragungsdatum zu erhalten, das die Vermutung der Inhaberschaft impliziert. Die Eintragung erfolgt gegen Zahlung einer Gebühr geheim.

    Für die Eintragung müssen mindestens folgende Informationen bereitgestellt werden:

    a) Informationen die den Urheber und den Besitzer der Computerprogramme identifizieren, wenn letzterer nicht der Urheber ist,

    b) Identifikation und zweckmäßige Beschreibung der Computerprogramme,

    c) Auszüge aus den Computerprogrammen oder sonstige Informationen, die zur Identifizierung und zur Bestimmung ihrer Originalität ausreichen.

    Verträge über Technologietransfer von Computerprogrammen müssen beim INPI eingetragen werden, um Dritten gegenüber rechtswirksam zu sein. Für die Eintragung muss der Lieferant der Technologie dem Technologieempfänger den Quellecode, Dokumentation und alle übrigen relevanten Informationen zur Verfügung stellen.


    SCHUTZDAUER UND SCHUTZRECHTE

    Computerprogramme werden im Gesetz literarischen Werken gleichgesetzt. Da sie aber im wesentlichen technischer Natur sind, gewährt das Gesetz den Benutzern bestimmte Rechte, die im Urheberrechtgesetz nicht vorgesehen sind. Der Computerrechtinhaber bzw. der Inhaber der Verwertungsrechte muss auf die technische Gültigkeit des Programms hinweisen. Er muss auch technische Unterstützung und Dienste für die Benutzer anbieten, die der adäquaten Bedienung des Computerprogramms entsprechend. Diese Leistungen müssen aber nicht unentgeltlich angeboten werden.

    Das Gesetz gewährt dem Urheber eines Computerprogramms eine Schutzdauer von 50 Jahren, gerechnet ab dem 1. Januar nach der Veröffentlichung oder nach der Schaffung, wenn eine Software nicht veröffentlicht wird.


    DOMAIN-NAMEN IN BRASILIEN

    Der Domain Name System in Brasilien schließt alle Adressen ein, die mit “.br” enden. Er wird von einem Ausschuss zur Internetkontrolle verwaltet. Dieser Ausschuss beauftragte die Stiftung FAPESP (Fundaç:ão para o Amparo à Pesquisa do Estado de São Paulo) mit der Eintragung der Domain Namen.

    Um einen Domain Namen in Brasilien anzumelden, ist die örtliche Ansässigkeit und die Bezahlung von Gebühren erforderlich. Eine individuelle oder juristische Person kann bis zu 10 Domain Namen eintragen, die mit „.br” enden. Das System garantiert demjenigen, der zuerst die Eintragung angefordert hat, das Recht auf die Benutzung des Domain Name. Es gibt kein Verwaltungsverfahren um Streitigkeiten zu klären. Kollisionsfälle mit Marken oder Handelsnamen müssen in einem Gerichtsverfahren entschieden werden.
    Brasilianische Gerichte erkennen für die Marke und den Handelsnamen Priorität und Vorfahrt gegen sogenannte “cybersquatter” oder gegen Körperschaften an, die eine Marke oder einen Handelsnamen eingetragen haben, die ihr nicht eigen sind.
    Die erste Entscheidung zum Konflikt zwischen einer Marke und einem Domain Namen wurde gegen ein brasilianisches Unternehmen, das diese Marke als Domain Namen registriert hatte, zugunsten einer brasilianischen Tochtergesellschaft und exklusivem Lizenzinhabers eines deutschen Kraftfahrzeugherstellers ausgesprochen, der auch Inhaber der Marke war. In der Entscheidung vom Dezember 1998 wurde ausgeführt, dass das durch die Eintragung gewährte Markenrecht auch die Benutzung als Domain Name im Internet einschließt.


    SORTENSCHUTZGESETZ

    Das Sortenschutzgesetz vom 25. April 1997 gewährt neuen oder essentiell abgeleiteten Pflanzensorten Schutz. Das Gesetz schützt spezifisch die Samen, die als „jegliche pflanzliche Struktur, die zur Verbreitung einer Pflanzensorte angewendet wird und/oder Verbreitungsmaterial, das in der Herstellung oder zur Vervielfältigung einer Pflanze dient”.


    EINTRAGUNG

    Der dem Landwirtschaftsministerium unterstellte Nationale Dienst für Sortenschutz (SNPC – Serviço Nacional de Proteção de Cultivares) ist u.a. für das nationale Register zum Sortenschutz zuständig.

    Der Antrag auf Eintragung einer neuen Pflanzensorte muss den Namen und die Beschreibung der Pflanzensorte beinhalten, eine Erklärung des Bestehens eines lebendigen Exemplars, und ihre Erhältlichkeit zum Prüfungszweck (falls nötig), Namen und Adresse des Antragstellers und eine Kurzbeschreibung der Pflanzensorte, die veröffentlicht wird. Dritte können während neunzig Tagen Widerspruche einreichen.

    60 Tage nach der Veröffentlichung erhält der Antragssteller ein vorläufiges Schutzzertifikat, das Recht auf die kommerzielle Nutzung der Pflanzensorte sichert. Nach einer formellen Prüfung und einem administrativen Verfahren wird das definitive Zertifikat erstellt. Während der Schutzdauer des vorläufigen Zertifikates und während des durch das definitive Schutzzertifikat gewährten Schutzes soll ein lebendiges Exemplar erhalten werden. Der Rechtsinhaber soll dem SNPC auch zwei lebendige Exemplare schicken, eines zur Manipulation und für Untersuchungen, das andere für die Germoplastische Sammlung.

    Der Sortenschutz dauert, ausgenommen drei bestimmter Arten, deren Schutzfrist 18 Jahre beträgt, 15 Jahre. Nach dem Ablauf der im Zertifikat vorgesehenen Schutzfrist erlischt der Sortenschutz. Das Gesetz bestimmt auch Fälle, in denen der Schutz gestrichen wird.




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  • Max Wolff