Handelsvertretung
Franchising
Gewerblicher Rechtsschutz und Technologietransfer
Joint Ventures
Unternehmenskauf
Kartellrecht
Firmengründung in Brasilien
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ltda)
Arbeitsvisum für Ausländer
Aktiengesellschaft
Einbringung und Rückführung von Kapital, Gewinntransfer

 

Mit einem Bruttoinlandsprodukt von rund US$ 447 Mrd. (2002) gehört Brasilien zu den führenden 15 Wirtschaftsmächten der Welt. Das Interesse deutscher Geschäftsleute am Land ist traditionell hoch. Die aufgeführten Informationen sollen Ihnen einen kurzen Einblick in mögliche geschäftliche Aktivitäten in Brasilien vermitteln, angefangen von einer Handelsvertretung über Joint Venture bis hin zur Gründung einer eigenen Tochtergesellschaft vor Ort.



Handelsvertretung

Die Errichtung einer Handelsvertretung (Representação Comercial) ist für ein ausländisches Unternehmen in der Regel die einfachste und kostengünstigste Möglichkeit, auf dem brasilianischen Markt Fuß zu fassen. Sie kann unter anderem für die Erschließung des Marktes oder für die Einführung bestimmter neuer Produkte empfehlenswert sein. Sie hat den Nachteil, dass der ausländische Exporteur keinen eigenen Rechtsstatus erwirbt und die Geschäftsbeziehungen so unter Umständen, beispielsweise durch Geschäftsaufgabe des Geschäftspartners, ein plötzliches Ende finde können. Die Einholung von Bonitätsauskünften über den künftigen Vertreter noch vor Abschluss des Vertrages ist von größter Wichtigkeit.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen oder mehrere Vertreter in Brasilien unter Vertrag zu nehmen, wobei im letzteren Fall genauestens auf die Gebietsverteilung geachtet werden sollte, weil eine nachträgliche Gebietsverkleinerung bzw. Aufteilung nur gegen Zahlung nicht unerheblicher Entschädigung möglich ist. Auch besteht die Möglichkeit, einen Generalvertreter zu kontraktieren und diesem zuzubilligen, weitere Vertreter in Unterverträge zu nehmen. Schließlich besteht natürlich auch die Möglichkeit, eine eigene Tochtergesellschaft zum Zwecke des Vertriebs der eigenen Produkte zu gründen.

Die Tätigkeit des Handelsvertreters ist zum Teil im neuen brasilianischen Zivilgesetzbuch, im Wesentlichen aber in einem Sondergesetz geregelt, das zahlreiche Regelungen zugunsten des Vertreters beinhaltet. Vertragsklauseln, die gegen diese Regeln verstoßen, sind unwirksam.

Die Höhe der Vergütung für den Vertreter kann zwischen den Parteien frei ausgehandelt werden.

Der Abschluss von zeitlich befristeten Verträgen ist nur einmalig möglich. Danach wandelt sich der Vertrag automatisch in einen unbefristeten um.

Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Vertreter Anspruch auf eine Abfindung, die zwingend 1/12 der Summe beträgt, die der Vertreter während der gesamten (ohne zeitliche Begrenzung) Laufzeit seiner Tätigkeit an Vergütungen erhalten hat. Dieses Recht des Vertrages kann vertraglich nicht abbedungen werden. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung entfällt nur dann, wenn der Vertrag auf Grund groben Verschuldens des Vertreters gekündigt werden durfte.




Franchising

Franchise-Systeme haben in Brasilien eine starke Verbreitung gefunden, denn der Wunsch nach Selbstständigkeit ist in Brasilien generell stark ausgeprägt. Das Franchising wurde 1994 durch ein eigenständiges Gesetz geregelt, durch das nach langen Jahren der Unsicherheit eine klare Unterscheidung zu ähnlichen Vertragstypen getroffen wurde, wie zum Beispiel Technologietransfer-Verträgen und Lizenzverträgen über Marken und Patente.

Nach dem Franchisegesetz ist der Franchisegeber verpflichtet, ein Angebotsschreiben (Circular de Oferta) zu verfassen. Dieses muss Angaben enthalten über
seine finanzielle Situation
seine Unbescholtenheit
genaue Beschreibung des Franchise-Systems
die Beziehungen zwischen Franschisnehmer und Franchisegeber, Lieferanten und Kunden
Ein Profil des idealen Franschisenehmers
Eine Auflistung aller Franchisenehmer, Unterfranchisenehmer und Unterfranchisegeber (einschliesslich derer, die in den letzten 12 Monaten aus dem System ausgeschieden sind)
Die Situation des Franchisenehmers nach Ablauf des Vertrages
Das Modell des Standard-Franchisevertrages (sowie eventuell des Standard-Vorvertrages)

Das Angebotsschreiben muss dem Interessenten mindesten 10 Tage vor der Unterzeichnung des Vertrages bzw. vor Zahlung der Lizenzgebühr vorliegen.

Obwohl das Gesetz keine Rechtsfolgen für den Verstoss gegen die Anforderung an das Angebotsschreiben enthält, ist die Beachtung dieser Anforderungen insbesondere für ausländische Franchisegeber wichtig, weil ohne ein dem Gesetz entsprechendes Angebotsschreiben der Vertrag beim brasilianischen Patentamt (INPI) registriert wird und ohne eine solche Registrierung wiederum keine Royalties überwiesen werden dürfen.

Zahlreiche ausländische Franchisegeber sind in der Vergangenheit dazu übergegangen, eine Tochtergesellschaft in Brasilien zu gründen und das Franchise über diese zu vergeben.




Gewerblicher Rechtsschutz und Technologietransfer

Die brasilianische Verfassung gewährleistet den Schutz von industriellen Erfindungen, Neuschöpfungen, Marken, Unternehmen und Zeichen. Entsprechend können Patente (Erfindungen, Gebrauchsmuster, gewerbliche Modelle und Muster) sowie Marken, Namen, Worte, Bezeichnungen, Monogramme, Empleme, Symbole, Bilder und andere Warenzeichen geschützt werden. Das brasilianische Marken- und Patentgesetz von1997 hat die Schutzmöglichkeiten zum Teil beträchtlich erweitert. So ist bspw. die Patentierung von pharmazeutischen Produkten, lebensmitteltechnischen Verfahren und von Produkten aus gentechnischen Verfahren möglich.

Die Anmeldung eines Patentes erfolgt beim brasilianische Patentamt (Instituto National da Propriedade Industrial – INPI). Diese Behörde erlässt auch die Ausführungsbestimmungen zum Patentgesetz. Das Registrierungsverfahren für Marken und Warenzeichen ist ähnlich dem Genehmigungsverfahren für Patente gestaltet.

Die Schutzfrist beträgt für Erfindungspatente 20 Jahre, für Gebrauchsmuster15 Jahre, für Geschmacksmuster 25 Jahre und Marken 10 Jahre, wo letztere beliebig oft im jeweils letzten Jahr der Laufzeit verlängert werden kann.

Verträge fúr Lizenz- und Know-how-Übertragung bedürfen ebenfalls der Genehmigung de INPI. Betroffen sind folgendeVertragsarten:
Lizenzvertrag zur Auswertung eines Patentes
Lizenzvertrag zur Benutzung von Marken- und Warenzeichen
Vertrag über die Lieferung industrieller Technologie (Know-how-Vertrag)
Franchiseverträge.

Die Genehmigung hat unter anderem zur Konsequenz, dass Zahlungen, insbesondere Royalities, ins Ausland geleistet werden dürfen. Auch ist sie im Einzelfall Basis für die Erteilung von Visa, bspw. für Techniker im Rahmen eines Vertrages über technische und wissenschaftliche Assistenzleistungen.




Joint Ventures

Das eingehen eines Joint Venture mit einem brasilianischen Partner ist für Investoren eine Möglichkeit des Zugangs zum brasilianischen Markt. Statt Kapital kann in ein Joint Venture auch Know- how eingebracht werden. Da Joint-Venture nicht gesetzlich geregelt sind, ist bei der Abfassung des Vertrages úber die Zusammenarbeit grösste Aufmerksamkeit bei der Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten geboten. Joint Ventures sind fúr deutsche Unternehmen besonders dann interessant, wenn sie hochwertige Technologie oder ein marktgängiges Produkt einbringen können, während der brasilianische Partner ein landeskundiges Managemant zur Verfügung stellt. Dieses kann unter anderem die Lösung folgender Probleme erleichtern:

Behördenverkehr, z.B. beim Umgang mit der Aussenhandelsbehörde, der Zentralbank, den Finanzbehörden etc.
Absatz, sofern der Brasilianische Partner bereits über eigene Vertriebswege verfügt, was in einem Flächenland wie Brasilien und bei den bestehenden Mängeln der Infrastruktur wichtig ist
Zugang zu Finanzierungen aus öffentlichen Mitteln.

Da bei einem Joint Venture mit brasilianischer Kapitalmehrheit der deutsche Investor von seinem Partner weitgehend abhängig ist, kommt es stärker als bei jeder anderen Form wirtschaftlicher Zusammenarbeit darauf an, einen Partner zu finden, der in jeder Hinsicht für das geplante Joint Venture geeignet ist. Die eigenen unternehmerischen Zielsetzungen sollte das Deutsche Unternehmen daher unbedingt vertraglich und vor allem auch durch die Präsenz eines zuverlässigen eigenen Mitarbeiters absichern. Eine intensive Vorprüfungsphase des Partners ist unumgäglich. Diese Phase sollte im Idealfall jedoch dazu führen, dass ein Vertauensverältnis geschaffen wird, dass künftigen Belastungen über grössere Entfernungen auf Dauer standhält.

Das neue brasilianische Zivilgesetzbuch (in kraft getreten am 11.01.2003) sieht fúr die brasilianische GmbH (Limitada) einen starken Minderheitsschutz vor, so dass es nunmehr im Einzelfall sinnvoll sein kann, ein Joint Venture in Form einer Aktiengesellschaft zu gründen.

Ausländische Gesellschafter einer brasilianischen Gesellschaft müssen einen Bevollmächtigten mit Wohnsitz in Brasilien zur Entgegennahme gerichtlicher Ladungen benennen. Seit Ende 2002 müssen sich darüber hinaus ausländische juristische Personen, die an einer brasilianischen Gesellschaft beteiligt sind, in das brasilianische Steuerregister für juristische Personen (CNPJ) eintragen und in diesem Zusammenhang einen Bevollmächtigten benennen, der sie gegenüber der Steuerbehörde vertritt (für natürliche Personen bestand diese Pflicht schon vorher). Es kann für beide Zwecke dieselbe Person benannt werden.




Unternehmenskauf

Investoren haben in der Regel die Möglichkeit, entweder eine Beteiligung an einer Gesellschaft oder aber das Unternehmen als Ganzes zu erwerben.

Der Erwerb der Beteiligung an einer Gesellschaft erfolgt durch Vertragsschluss zwischen dem oder den bisherigen Gesellschaftern und dem Investor als zukünftiger Gesellschafter. Die Gesellschaft selbst wird in ihrem status quo nicht berührt. Im besonderen ändert sich nichts an den Aussenbeziehungen zu Dritten wie etwa Zulieferern, Kunden und Angestellten oder dem Staat.

Wie bei Joint Venture-Vereinbarungen sollte zur Vermeidung zukünftiger Komplikationen idealerweise beim Erwerb einer Beteiligung die wichtgsten gesellschaftsrechtlichen Fragen und Abläufe zwischen den Gesellschaftern geklärt werden, bspw. Beschlussquoren, Möglichkeiten und Voraussetzungen von Kapitalerhöhungen, Ernennung und Absetzung des Geschüftsführers, Auswahl und Festsetzung der Vergütung der Leitenden Angestellten, Verkauf von Gesellschaftsanteilen, Recht auf Ausscheiden, Auszahlung im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters, Vorkaufsrecht, Eintritt von Erben usw.

Der Kauf eines gesamten Unternehmens gestaltet sich komplexer.
Häufig sind Investoren aber nicht an dem Unternehmen als Ganzes interessiert, sondern lediglich an einem Teil von dessen Aktivitäten. Dann werden bestimmte Bereiche oder Aktivitäten des Unternehmens (einschliesslich der Immobilien und Angestellten) übernommen, um diese weiter zu entwickeln und ein neues Unternehmen zu schaffen (mit neuer Technologie und Marketing etc.).

In jedem Fall muss sowohl beim Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung als auch beim Erwerb eines gesamten Unternehmens (in der Regel auch bei dem zuvor erwähnten Erwerb von Teilen oder dessen Aktivitäten) nachdrücklich auf das Risiko der steuer- und arbeitsrechtlichen Rechtsnachfolge hingewiesen werden. Zunehmend spielt in der Praxis auch die Haftung für Altlasten im Umweltbereich eine Rolle. Für bestehende Verbindlichkeiten einer Gesellschaft haftet der Erwerber (über die gekaufte Gesellschaft) auch bei Unkenntnis über deren Bestehen. Vertragliche Bestimmungen, die die Haftung auf die Altgesellschafter verlagern sollen, sind zwar hilfreich, kónnen aber das aufgezeigte Haftungsrisiko des Unternehmenskäufers nicht eliminieren. Der Vereinbarung von Garantien der Altgesellschafter kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu.

Überraschungen kann in diesen Fällen durch eine Due Diligence vorgebeugt werden, bei der ein Unternehmen auf versteckte Risiken hin úberprüft wird. Nach Abschluss einer derartigen Prüfung und Klärung der hierbei aufgeworfener Fragen steht einer positiven Entwicklung des Unternehemens in der Regel nichts mehr im Wege.




Kartellrecht

Mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sollen die wirtschaftliche Ordnung Brasiliens erhalten und Wettbewerbsverletzungen geahndet werden. Das Gesetz definiert und nennt Beispiele, welche als Verletzung der wirtschaftlichen Ordnung angesehen werden, wie z.B. Preisabsprachen zwischen Konkurrenzunternehmen, Marktaufteilung, Verkäufe unter Marktpreis, Dumping, exhibitionistische Preiserhöhung und überhöhte Gewinne.

Die Entscheidung über eine eventuelle Verletzung trifft das CADE (Conselho Administrativo de Defesa Economica), ein unabhängiges Bundesorgan, welches an das Justizministerium angeschlossen ist.Die Entscheidung des CADE ist endgúltig.




Firmengründung in Brasilien

Die Alternative zu einem Joint Venture oder dem Kauf eines Unternehmens ist die Gründung einer eigenen Tochtergesellschaft. Sie hat den Vorteil, dass keine Abhängigkeiten von einem lokalen Partner bestehen. Das Risiko liegt zumindest in der Anfangsphase in der fehlenden Kenntnis der landesüblichen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr und im Umgang mit den Behörden. Der Auswahl der Mitarbeiter vor Ort kommt hier eine entscheidende Bedeutung zu.

Für Unternehmer, die sich entschlossen haben, in Brasilien zu investieren, empfiehlt sich die Grúndung einer GmbH (Limitada –Ltda oder einer Aktiengesellschaft (Sociedade Anônima – SA). Die Gründung eines kaufmännischen Einzelunternehmens, einer Offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft, die im brasilianischen Recht ähnlich wie in Deutschland ausgestaltet sind, ist möglich, empfiehlt sich jedoch aufgrund der persönlichen Haftung der Gesllschafter nicht. Auch ergeben sich keine steuerlichen Vorteile.

Im folgenden soll daher nur auf GmbH und AG eingegangen werden.




Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ltda)

Die GmbH, die bisher einzelgesetzlich geregelt war, hat seit dem11.01.2003 im neuen Brasilianischen Zivilgesetzbuch eine umfassende Neuregelung erfahren. Das Gesetz über die Aktiengesellschaft kommt – anders als bisher – nur noch zur Anwendung, wenn dies ausdrúcklich im Gesellschaftsvertrag vereinbart wird.

Für die Gründung einer Sociedade Limitada (Ltda) sind in Brasilien, anders als in Deutschland, mindestens zwei Gesellschafter erforderlich. Die Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen (z.B. eine Deutsche GmbH) sein. Wie bereits im Kapitel „Joint Venture“ erwähnt, müssen ausländische Gesellschafter einer brasilianischen Gesellschaft einen Bevollmächtigten mit Wohnsitz in Brasilien zur Vertretung gegenüber den Steuerbehörden sowie einen Zustellungsbevollmächtigen zur Entgegennahme gerichtlicher Ladungen benennen. Auch können Limitadas als reine Dienstleistungsgesellschaften betrieben werden. Hier liegen die Gründe dafür, dass die Ltda. in Brasilien eine noch weitere Verbreitung gefunden hat als bspw. die GmbH in Deutschland.

Die Geschäftsführung kann von einem oder mehreren Gesellschaftern oder von Dritten ausgeübt werden. In jedem Fall müssen der oder die Geschäftsführer ihren Wonsitz in Brasilien haben, d.h. ausländische Gesellschafter können nicht ohne weiteres Geschäftsführer ihrer Gesellschaft in Brasilien werden. Vielmehr benötigen sie hierfür zunächst ein entsprechendes Visum.




Arbeitsvisum für Ausländer

Ausländer benötigen fúr einen Aufenthalt von mehr als 180 Tagen in Brasilien eine Aufenthaltserlaubnis. Diese wird entweder in Form eines Dauervisums (visto permanente) oder eines befristetem Visum (visto temporario) erteilt. Grundsátzlich gilt, dass die brasilianische Regierung die Vergabe der entsprechenden Visa zunehmend restriktiv handhabt.

Gesellschafter einer brasilianischen Firma erwerben durch die Beteiligung keine automatische Aufenhaltsgenehmigung. Nur wenn das Investment mindestens US$ 200.000 beträgt, besteht die Möglichkeit, ein Dauervisum für sich selbst (Investment einer natúrlichen Person) oder einen von der investierenden Firma benannten Geschäftsführer zu beantragen, wobei in letzterem Fall das Visum zwar „ Dauervisum“ genannt wird, es sich in Wahrheit jedoch um ein auf 5 Jahre befristetes Visum handelt, dessen Gültigkeit an die Ausübung der Geschäftsführungsposition gekoppelt ist.

Geschäftsleute, die in Brasilien beruflich tätig werden, ohne dass sie hierfür in Brasilien ein Gehalt bekommen, brauchen hierfür kein spezielles Visum mehr. Es genügt, wenn auf dem Einreiseformular das Feld „business“ angekreuzt wird. Dies berechtigt zu einem Aufenhalt von 90 Tagen pro Jahr, verlängerbar um noch einmal 90 Tage.




Aktiengesellschaft

Die Sociedade por Ações (SA), häufig auch Sociedade Anônima genannt, ist umfassend geregelt im Gesetz Nr. 6404 vom 15.12.1976.

Wie im Fall der GmbH sind für die Gründung mindestens zwei Gesellschafter (Aktionäre) erforderlich. Ausländische Gesellschafter, die nicht in Brasilien an sässig sind müssen einen in Brasilien wohnhaften Bevollmächtigten zur Vertretung gegenüber den Steuerbehörden sowie zur Entgegennahme gerichtlicher Ladungen ernennen. Ein Mindestkapital ist grundsätzlich auch für die AG nicht vorgeschrieben, je nach Aktivität muss jedoch ein bestimmtes Mindestkapital nachgewiesen werden. Aufgrund ihrer im Vergleich zur Ltda. Komplexeren Struktur eignet sich die AG eher für grössere Unternehmen. Die Umwandlung von einer Ltda. In eine AG ist ohne grössere Schwierigkeiten möglich.




Einbringung und Rückführung von Kapital, Gewinntransfer

Für die Kontrolle und Registrierung von Auslandskapital ist die brasilianische Zentralbank zuständig. Als ausländisches Kapital gelten Bar- und Sachmittel, die natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz im Ausland gehören und die zwecks Investition in wirtschaftliche Aktivitäten nach Brasilien eingebracht werden.

Barinvestitionen müssen bei der Zentralbank lediglich registriert werden, allerdings müssen sie über ein in Brasilien ansässiges Finanzinstitut nach Brasilien überwiesen werden. Sachinvestitionen hingegen sind vorab genehmigungspflichtig. Kapitalempfänger auf der brasilianischen Seite muss immer eine juristische Person sein. Die Registrierung ist Grundlage für die Rückführung des Kapitals ins Ausland sowie des Gewinntransfers. Der Rücktransfer ist jederzeit in Höhe des registrierten Wertes möglich. Er bedarf keiner gesonderten Genehmigung und erfolgt steuerfrei. Registriert werden können auch reinvestierte Gewinne. Gewinnüberweisungen sind ebenfalls grundsätzlich in jeder Höhe möglich.


 

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